Zur weiteren mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat im Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) unter dem Vorsitz der Präsidentin Dr. Andrea Schmidt eine weitere mündliche Verhandlung am 14. November 2025 durchgeführt. Die Kanzlei Sommerberg hat hieran teilgenommen.

Mit Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 hatte der Senat bekanntlich viele Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22 KapMuG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Teil-Musterentscheid sind Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem BayObLG waren nicht die verbliebenen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, sondern Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens mit über 2.000 weiteren Feststellungszielen. Weitere Feststellungsziele bedürfen zunächst der Zulassung durch den Senat, bevor sie inhaltlich geprüft werden können.

Der Senat erörterte mit den Beteiligten detailliert die Zulassungsfähigkeit zahlreicher dieser weiteren Feststellungsziele und äußerte hinsichtlich einer Reihe von ihnen rechtliche Bedenken, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Statthaftigkeit (Musterverfahrensfähigkeit), Bestimmtheit, Klärungsbedürftigkeit und Sachdienlichkeit. In Bezug auf einen nicht unerheblichen anderen Teil der weiteren Feststellungsziele erklärte der Senat dagegen ausdrücklich, keine Bedenken gegen deren Zulassungsfähigkeit zu haben. Insgesamt erteilte der Senat den Beteiligten zahlreiche konkrete Hinweise mit dem Ziel, das hochkomplexe Verfahren weiter zu strukturieren und effektiv zu fördern. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Hinweisen schriftlich Stellung zu nehmen.

Am Ende der Sitzung gab der Senat bekannt, über das weitere Vorgehen im Bürowege zu entscheiden.

 

 

 

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Zum Urteil des BGH vom 13. November 2025: Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) entschieden, dass Aktionäre der insolventen Wirecard AG mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.

Die von den Aktionären zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da in dem vom BGH entschiedenen Fall nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.

 

 

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Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 14. November 2025

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2025 um 10:00 Uhr anberaumt. Vorsorglich wurde ein Fortsetzungstermin für den 17. November 2025 ebenfalls um 10:00 Uhr bestimmt.
Der Termin findet aus Platzgründen nicht an der Gerichtsstelle, sondern im Sitzungssaal 1 / 2 in der Stettner Straße 10 in München statt. Gegenstand der Verhandlung ist nur die Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele.
Selbstverständlich wird die Kanzlei Sommerberg auch an diesem Verhandlungstermin teilnehmen. Wir werden den Termin für die uns vertretenen Beigeladenen wahrnehmen. Wir werden unsere Mandanten anschließend über den Ablauf und Inhalt des Verhandlungstermins informieren.

 

 

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Fortsetzung des Wirecard-Musterverfahrens: Bayerisches Oberstes Landesgericht plant mündliche Verhandlung im November 2025

Das Bayerische Oberste Landesgericht erwägt, zur Fortsetzung des Musterverfahrens in Sachen Wirecard AG im November 2025 mündlich zu verhandeln. In Aussicht stehen als Terminstage Freitag, der 14. November 2025, 10:00 Uhr, und (vorsorglich) Montag, der 17. November 2025, 10:00 Uhr. Die Kanzlei Sommerberg hat sich die Termine bereits vorgemerkt und wird ihre Mandanten in der mündlichen Verhandlung vertreten.

 

 

 

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Teil-Musterentscheid im Wirecard-Musterverfahren – Bayerisches Oberstes Landesgericht weist Feststellungsziele zurück

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 28. Februar 2025 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az. 101 Kap 1/22) einen Teil-Musterentscheid verkündet.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die meisten Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) als unzulässig zurückgewiesen.

Außerdem hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem Teil-Musterentscheid sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, die sich gegen die Wirecard-Abschlussprüferin, die Musterbeklagte zu 2) EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) richten, als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen. Der Beurteilung des Gerichts zufolge seien die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin EY nicht im Musterverfahren zu klären.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Die Kanzlei Sommerberg hält die Entscheidung für falsch. Wir sind der festen Überzeugung, dass das Gericht die Zulässigkeitsfragen fehlerhaft beurteilt hat. Unserer Ansicht nach sprechen starke rechtliche Argumente dafür, dass die Feststellungsziele zulässig und statthaft sind.

Aus diesem Grund werden wir die Einlegung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) gegen den Teil-Musterbescheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts veranlassen.

Unsere Mandanten müssen derzeit nicht tätig werden, sondern können den Ausgang des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde vor dem BGH abwarten. Selbstverständlich halten wir Sie über den weiteren Verlauf und alle wesentlichen Entwicklungen auf dem Laufenden.

Weitere Einzelheiten zum Teil-Musterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten darüber, ob die Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 Pflichten im Rahmen der Kapitalmarktkommunikation verletzt hat, sowie darüber, ob EY als Musterbeklagte zu 2) bei der Überprüfung der Konzern-Rechnungslegung der Wirecard AG für die genannten Geschäftsjahre gegen Prüfpflichten verstoßen und sich durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen der Wirecard AG beteiligt oder selbst fehlerhafte Kapitalmarktinformationen getätigt hat.

Mit dem Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 hat der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, die sich gegen die Abschlussprüferin EY richten, als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen. Mit diesen Feststellungszielen sollten Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin festgestellt werden, die auf die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gestützt werden.

Der Senat hat den Meinungsstreit darüber, ob Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fallen, dahingehend entschieden, dass dies jedenfalls für die im Verfahren noch anzuwendende, bis einschließlich 19. Juli 2024 geltende Fassung des Gesetzes (a. F.) nicht der Fall sei. Er hat die Ansicht vertreten, es fehle an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zwischen dem Bestätigungsvermerk, den der Abschlussprüfer an die geprüfte Gesellschaft kommuniziere, und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dabei hat der Senat betont, dass der Bestätigungsvermerk zwar eine wichtige Informationsquelle für den Markt und insbesondere für Kapitalanlageinteressenten sei. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des BGH der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. nur eröffnet, wenn die geltend gemachte Schadensersatzpflicht an die Publikation oder Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpfe. Da nicht der Abschlussprüfer, sondern die geprüfte Gesellschaft die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks verbundene Unterrichtung des Kapitalmarkts veranlasse, im vorliegenden Fall also die Wirecard AG, stehe das Kapitalanlegermusterverfahren nicht zur Verfügung, um die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer zu klären.

Zahlreiche weitere Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses hat der Senat mit dem Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 als unzulässig zurückgewiesen, weil sie zu unbestimmt seien und damit den Gegenstand des Musterverfahrens nicht hinreichend abgrenzten. Andere Feststellungsziele sind als unzulässig zurückgewiesen worden, weil für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder es sich nicht um taugliche Feststellungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. handele. Konkret wurden die folgenden Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses als unzulässig zurückgewiesen:

A I 1 a bis e, 2 a bis e, 3 a bis e, 4 a bis e, 5 a bis e, 6 und 7, A II 1 a bis f, 2 c und d, das im Obersatz zu A II 3 enthaltene Feststellungsziel, soweit § 331 Nr. 2 HGB (a. F.) in Bezug genommen wird, A II 3 a bis c, das im Obersatz zu A II 4 enthaltene Feststellungsziel, A II 4 a, soweit die Feststellung begehrt wird, dass § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (a. F.) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, A II 4 b, 5, 6, 7, 8 und 9 sowie D 2.

Aus dem Teil-Musterentscheid ergibt sich aber auch, dass der Senat im weiteren Verfahren insbesondere über die Zulassung der zahlreichen Erweiterungsanträge zu entscheiden haben wird.

Zudem geht aus der Entscheidung hervor, dass die Zurückweisung sämtlicher gegen EY als Musterbeklagte zu 2) gerichteten Feststellungsziele zunächst nicht zur Folge hat, dass EY als Musterbeklagte aus dem Musterverfahren ausscheidet.

Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt werden. Dies wird die Kanzlei Sommerberg veranlassen.

 

 

 

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Zur mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 22. November 2024

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat heute in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) in der Wappenhalle München mündlich verhandelt. Gegenstand der Verhandlung war die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Als Vertreter der Kanzlei Sommerberg haben Rechtsanwalt Hasselbruch und Rechtsanwalt Diler an dem Verhandlungstermin teilgenommen.

Die Frage, ob die gegen die Musterbeklagte zu 2) (EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) gerichteten Feststellungsziele im vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahren geklärt werden können, wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Der Senat wies darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung zahlreiche Feststellungsziele als unbestimmt und daher unzulässig abzuweisen sein könnten. Einzelne Feststellungsziele könnten mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Freitag, 28. Februar 2025, 10:00 Uhr.

Durch den Musterkläger und Beigeladene wurden nach Vorlage des Verfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht noch rund 2.500 weitere Feststellungsziele eingereicht. Über deren Zulassung und Zulässigkeit wird der Senat gesondert entscheiden.

 

 

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Positives Urteil des OLG München: Geschädigte Aktionäre sind Gläubiger im Wirecard-Insolvenzverfahren und können auf Insolvenzquote hoffen

Das Oberlandesgericht München hat erfreulicherweise mit Urteil vom 17. September 2024 die Rechtsposition der geschädigten Aktionäre der Wirecard AG gestärkt (Aktenzeichen: 5 U 7318/22).

Der Gerichtsentscheidung zufolge stellen die von den betroffenen Wirecard-Anlegern verfolgten Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen nach § 38 Insolvenzordnung dar, die zur Tabelle im Wirecard-Insolvenzverfahren angemeldet werden können.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München I dagegen geurteilt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensforderungen nicht als Insolvenzforderungen angemeldet werden könnten. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom OLG München abgeändert.

Die sogenannte Rangfrage wurde damit zugunsten der Anleger geklärt. Dies bedeutet, dass die geschädigten Anleger grundsätzlich gleichberechtigt wie die anderen Gläubiger im Insolvenzverfahren zu behandeln sind. Wenn ein Schadensersatzanspruch festgestellt wird, ist den Anlegern die gleiche Insolvenzquote zu zahlen, die auch den sonstigen Gläubigern im Wirecard-Insolvenzverfahren zusteht. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG hat bislang noch keine Einschätzung zur Höhe einer möglichen Insolvenzquote abgegeben.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wird voraussichtlich die Revision bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 22. November 2024

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts verhandelt am 22. November 2024 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG in München. Der Termin wurde an diesem Tag auf 10:00 Uhr bestimmt. Vorsorglich wurde ein Fortsetzungstermin für den 25. November 2024, 10:00 Uhr, anberaumt.

Der konkrete Terminsort steht noch nicht fest; er wird gesondert bekanntgegeben, sobald die Raumfrage abschließend geklärt ist. Einzelheiten zu organisatorischen Fragen werden rechtzeitig vor dem Termin gesondert mitgeteilt.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) sein. Dabei wird es insbesondere darum gehen, ob die Feststellungsziele gegen die Musterbeklagte zu 2), die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, statthaft sind sowie insgesamt um die Frage der Bestimmtheit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses.

Die Kanzlei Sommerberg wird selbstverständlich an dem Verhandlungstermin teilnehmen. Anschließend werden wir unsere Mandanten ausführlich über den Ablauf und Inhalt des Termins informieren.

 

 

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Aktuelle Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Wirecard-Musterverfahren

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) am 13. Mai 2024 drei Beschlüsse erlassen, die aktuell eingetretenen Entwicklungen Rechnung tragen:

  1. Einleitung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich einer Musterbeklagten

Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 für das Vermögen der bisherigen Musterbeklagten zu 7), der MB Beteiligungsgesellschaft mbH, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihr ein allgemeines Verfügungsverbot nach der Insolvenzordnung auferlegt. Bei der MB Beteiligungsgesellschaft mbH handelt es sich um die private Vermögensverwaltungsfirma des ehemaligen Wirecard-Vorstands Herr Dr. Markus Braun, der als Hauptverantwortlicher des Skandals bei der Wirecard AG gilt.

In seinem ersten Beschluss hat das BayObLG festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger der MB Beteiligungsgesellschaft mbH im Musterverfahren geworden ist. Gleichzeitig ist das Musterverfahren gegen diesen Musterbeklagten unterbrochen worden. Das Verfahren gegen die übrigen zehn Musterbeklagten bleibt hiervon unberührt.

  1. Umwandlung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mit dem zweiten Beschluss hat der Senat den Antrag unter anderem des Musterklägers zurückgewiesen, die Parteibezeichnung der Musterbeklagten zu 2), dies ist die Wirtschaftsprüfungsfirma EY, von Amts wegen wieder in „Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer“ abzuändern.

Dem Antrag lag zugrunde, dass die Gesellschafter der Musterbeklagten zu 2) eine Änderung ihrer Rechtsform beschlossen hatten; die Musterbeklagte zu 2) firmiert nunmehr als „EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Die Änderung war am 1. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Senat hatte daraufhin das Rubrum des Musterverfahrens von Amts wegen entsprechend berichtigt. Mit dem Antrag sollte diese Änderung rückgängig gemacht werden. Die Antragsteller haben vorgebracht, dass der Formwechsel insbesondere wegen Verstoßes gegen Gläubigerschutzvorschriften unwirksam sei.

Das BayObLG hat dem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung hat es betont, dass eine in das Handelsregister eingetragene Änderung der Rechtsform umfassenden Bestandsschutz genießt und im Interesse der Rechtssicherheit– selbst bei Vorliegen der von den Antragstellern behaupteten schwerwiegenden Mängel des zugrunde liegenden Umwandlungsbeschlusses und des Eintragungsverfahrens– grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann. Einer der wenigen anerkannten Ausnahmefälle von diesem Grundsatz liegt nicht vor.

  1. Anträge auf Abtrennung des Musterverfahrens gegen einzelne Musterbeklagte, insbesondere die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mit seinem dritten Beschluss hat der Senat die Anträge des Musterklägers und mehrerer Beigeladener, das Musterverfahren gegen die EY GmbH & Co.KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Musterbeklagte zu 2) bzw. gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter des Vermögens der MB Beteiligungsgesellschaft mbH (Musterbeklagter zu 7) und gegen Dr. Markus Braun (Musterbeklagter zu 1) abzutrennen, abgelehnt.

Der Senat erachtet die beantragten Abtrennungen als unzulässig. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es im Falle einer Abtrennung zu zwei parallelen Musterverfahren mit teilweise identischen Feststellungszielen käme, was der gesetzlichen Konzeption einer Bündelung aller Feststellungsziele in einem Verfahren zuwiderliefe.

Eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Musterbeklagten zu 7) scheidet nach Ansicht des BayObLG von vornherein aus, weil der den Gegenstand des Musterverfahrens bestimmende Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 14. März 2022 keine Feststellungsziele enthält, die allein die MB Beteiligungsgesellschaft mbH betreffen.

 

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Rechtsschutz für Wirecard-Aktionär – Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsklage

Die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH ist verpflichtet, einem geschädigten Aktionär der Wirecard AG Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren. Das hat das Landgericht Itzehoe geurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten, die den klagenden Wirecard-Anleger in dem Deckungsprozess gegen den Rechtschutzversicherer als Beklagte vertreten hat.

Der Anspruch auf den Rechtsschutz ergibt sich aus dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag. Demzufolge muss die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH den Deckungsschutz erteilen für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des Kunden und seiner mitversicherten Ehefrau aufgrund von Geschäften mit Aktien der Wirecard AG gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und weitere Verantwortliche im Betrugskomplex Wirecard.

Die Versicherungsgesellschaft hatte zunächst den Kostenschutz verweigert und dafür verschiedene Einwände und Ausschlussgründe vorgebracht. Wir haben daher die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhoben, um unserem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg. Das Landgericht Itzehoe gab der Klage vollumfänglich statt. Die Versicherungsgesellschaft muss somit alle Kosten tragen, die erforderlich sind, um den Schadensersatzanspruch in Sachen Wirecard durchzusetzen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig. Es wurden keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.

-LG Itzehoe, Urteil vom 8. Dezember 2023, Aktenzeichen 3 O 65/21-

 

 

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