Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt in zweiter Instanz Barabfindung wegen Squeeze-Out zugunsten von Aktionären.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.
Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der FRIATEC AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 20,64 Euro je Stückaktie. „Ich habe als deren Verfahrensbevollmächtigter für institutionelle FRIATEC-Aktionäre, die diese Barabfindung für zu gering gehalten haben, ebenso wie andere Anteilsinhaber, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung gestellt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist den Anträgen gefolgt“, so Anwalt Hasselbruch weiter.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.
Das Gericht hat damit die Abfindung um 1,19 Euro je FRIATEC-Aktie mit seinem Beschluss erhöht. Dieser Betrag ist von der Hauptaktionärin noch nachträglich den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu zahlen.
Autor: Thomas Diler / Google+
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Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.
Aktuell hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 1. Dezember 2015 entschieden, dass die Sparkasse Köln Bonn wegen falscher Anlageberatung an eine Kundin 7.875 Euro Schadensersatz bezahlen muss (Az. 22 O 222/15).
Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Sparkasse Köln Bonn. Im Jahr 2008 erwarben sie auf Beratung und Vermittlung der Sparkasse Köln Bonn gemeinsam Anteile an dem Schiffsfonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG.
Ein solcher Schiffsfonds ist für Anleger hoch riskant. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und sind daher mitunternehmerisch sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Es kann sogar zu einem vollständigen Verlust des investierten Geldes kommen. Diese Risikosituation wurde den Anlegern ihrer Schilderung zufolge jedoch von der Sparkasse Köln Bonn nicht erläutert. Die Klägerin und ihr Ehemann fühlten sich falsch beraten.
„Daher haben wir Klage für die Ehefrau gerichtet auf Schadensersatz aus eigenem Recht und aus dem abgetretenen Recht ihre Ehegatten eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.
Das Landgericht Köln hat nach einer durchgeführter Beweisaufnahme feststellt, dass die Anleger von der Sparkasse tatsächlich im Rahmen der damaligen Anlageberatung nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind.
Somit liegt nach der Bewertung des Gerichts eine pflichtwidrige Falschberatung vor, da ein Beratungskunde vom Kreditinstitut über ein Totalverlustrisiko bei einer Anlage in einen Schiffsfonds zu informieren ist. Die Sparkasse wurde wegen dieser unterlassenen Aufklärung zum Schadensersatz verurteilt.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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