Zur weiteren mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat im Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) unter dem Vorsitz der Präsidentin Dr. Andrea Schmidt eine weitere mündliche Verhandlung am 14. November 2025 durchgeführt. Die Kanzlei Sommerberg hat hieran teilgenommen.

Mit Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 hatte der Senat bekanntlich viele Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22 KapMuG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Teil-Musterentscheid sind Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem BayObLG waren nicht die verbliebenen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, sondern Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens mit über 2.000 weiteren Feststellungszielen. Weitere Feststellungsziele bedürfen zunächst der Zulassung durch den Senat, bevor sie inhaltlich geprüft werden können.

Der Senat erörterte mit den Beteiligten detailliert die Zulassungsfähigkeit zahlreicher dieser weiteren Feststellungsziele und äußerte hinsichtlich einer Reihe von ihnen rechtliche Bedenken, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Statthaftigkeit (Musterverfahrensfähigkeit), Bestimmtheit, Klärungsbedürftigkeit und Sachdienlichkeit. In Bezug auf einen nicht unerheblichen anderen Teil der weiteren Feststellungsziele erklärte der Senat dagegen ausdrücklich, keine Bedenken gegen deren Zulassungsfähigkeit zu haben. Insgesamt erteilte der Senat den Beteiligten zahlreiche konkrete Hinweise mit dem Ziel, das hochkomplexe Verfahren weiter zu strukturieren und effektiv zu fördern. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Hinweisen schriftlich Stellung zu nehmen.

Am Ende der Sitzung gab der Senat bekannt, über das weitere Vorgehen im Bürowege zu entscheiden.

 

 

 

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Zum Urteil des BGH vom 13. November 2025: Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) entschieden, dass Aktionäre der insolventen Wirecard AG mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.

Die von den Aktionären zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da in dem vom BGH entschiedenen Fall nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.

 

 

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Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 14. November 2025

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2025 um 10:00 Uhr anberaumt. Vorsorglich wurde ein Fortsetzungstermin für den 17. November 2025 ebenfalls um 10:00 Uhr bestimmt.
Der Termin findet aus Platzgründen nicht an der Gerichtsstelle, sondern im Sitzungssaal 1 / 2 in der Stettner Straße 10 in München statt. Gegenstand der Verhandlung ist nur die Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele.
Selbstverständlich wird die Kanzlei Sommerberg auch an diesem Verhandlungstermin teilnehmen. Wir werden den Termin für die uns vertretenen Beigeladenen wahrnehmen. Wir werden unsere Mandanten anschließend über den Ablauf und Inhalt des Verhandlungstermins informieren.

 

 

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Fortsetzung des Wirecard-Musterverfahrens: Bayerisches Oberstes Landesgericht plant mündliche Verhandlung im November 2025

Das Bayerische Oberste Landesgericht erwägt, zur Fortsetzung des Musterverfahrens in Sachen Wirecard AG im November 2025 mündlich zu verhandeln. In Aussicht stehen als Terminstage Freitag, der 14. November 2025, 10:00 Uhr, und (vorsorglich) Montag, der 17. November 2025, 10:00 Uhr. Die Kanzlei Sommerberg hat sich die Termine bereits vorgemerkt und wird ihre Mandanten in der mündlichen Verhandlung vertreten.

 

 

 

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Aktienrecht: Großer Prozesserfolg in Wien – 185 Millionen Euro Nachzahlung für Aktionäre der Bank Austria wegen Zwangsausschluss

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertritt mehrere Antragsteller vor dem Handelsgericht Wien im Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Bank Austria Creditanstalt AG (BA-CA).

Die ordentliche Hauptversammlung der BA-CA hatte am 3. Mai 2007 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin UniCredito zu übertragen. Als Gegenleistung wurde eine Barabfindung in Höhe von 129,40 Euro je Aktie festgelegt. Der sogenannte „Squeeze-out“ wurde im Jahr 2008 vollzogen.

„Nach unserer Auffassung war diese Barabfindung deutlich zu niedrig bemessen. Für die von uns vertretenen ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben wir daher eine gerichtliche Überprüfung der Abfindung beim Handelsgericht Wien beantragt“, erläutert Rechtsanwalt Hasselbruch.

Das Gericht schloss sich nun der Argumentation der Antragsteller an und entschied am 28. Februar 2025, dass der angemessene Abfindungsbetrag je BA-CA-Aktie 154 Euro beträgt – und somit um 24,60 Euro über dem ursprünglich gezahlten Betrag liegt.

Damit steht den ehemaligen Minderheitsaktionären eine erhebliche Nachzahlung durch die Hauptaktionärin UniCredito zu. Diese zusätzliche Barzahlung betrifft rund 7,5 Millionen Aktienrechte, was ein gesamtes Nachzahlungsvolumen von etwa 185 Millionen Euro bedeutet – ein bedeutender Erfolg für die Rechte der Kleinaktionäre der BA-CA.

Hinweis: Der Beschluss des Handelsgerichts Wien ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

Teil-Musterentscheid im Wirecard-Musterverfahren – Bayerisches Oberstes Landesgericht weist Feststellungsziele zurück

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 28. Februar 2025 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az. 101 Kap 1/22) einen Teil-Musterentscheid verkündet.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die meisten Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) als unzulässig zurückgewiesen.

Außerdem hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem Teil-Musterentscheid sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, die sich gegen die Wirecard-Abschlussprüferin, die Musterbeklagte zu 2) EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) richten, als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen. Der Beurteilung des Gerichts zufolge seien die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin EY nicht im Musterverfahren zu klären.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Die Kanzlei Sommerberg hält die Entscheidung für falsch. Wir sind der festen Überzeugung, dass das Gericht die Zulässigkeitsfragen fehlerhaft beurteilt hat. Unserer Ansicht nach sprechen starke rechtliche Argumente dafür, dass die Feststellungsziele zulässig und statthaft sind.

Aus diesem Grund werden wir die Einlegung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) gegen den Teil-Musterbescheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts veranlassen.

Unsere Mandanten müssen derzeit nicht tätig werden, sondern können den Ausgang des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde vor dem BGH abwarten. Selbstverständlich halten wir Sie über den weiteren Verlauf und alle wesentlichen Entwicklungen auf dem Laufenden.

Weitere Einzelheiten zum Teil-Musterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten darüber, ob die Wirecard AG im Zusammenhang mit der Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte für die Jahre 2014 bis 2018 Pflichten im Rahmen der Kapitalmarktkommunikation verletzt hat, sowie darüber, ob EY als Musterbeklagte zu 2) bei der Überprüfung der Konzern-Rechnungslegung der Wirecard AG für die genannten Geschäftsjahre gegen Prüfpflichten verstoßen und sich durch die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke an fehlerhaften Kapitalmarktinformationen der Wirecard AG beteiligt oder selbst fehlerhafte Kapitalmarktinformationen getätigt hat.

Mit dem Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 hat der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts sämtliche Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, die sich gegen die Abschlussprüferin EY richten, als im Musterverfahren nicht statthaft zurückgewiesen. Mit diesen Feststellungszielen sollten Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegen die Abschlussprüferin festgestellt werden, die auf die Erteilung uneingeschränkter Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gestützt werden.

Der Senat hat den Meinungsstreit darüber, ob Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer wegen der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) fallen, dahingehend entschieden, dass dies jedenfalls für die im Verfahren noch anzuwendende, bis einschließlich 19. Juli 2024 geltende Fassung des Gesetzes (a. F.) nicht der Fall sei. Er hat die Ansicht vertreten, es fehle an dem erforderlichen unmittelbaren Bezug zwischen dem Bestätigungsvermerk, den der Abschlussprüfer an die geprüfte Gesellschaft kommuniziere, und einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dabei hat der Senat betont, dass der Bestätigungsvermerk zwar eine wichtige Informationsquelle für den Markt und insbesondere für Kapitalanlageinteressenten sei. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des BGH der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG a. F. nur eröffnet, wenn die geltend gemachte Schadensersatzpflicht an die Publikation oder Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpfe. Da nicht der Abschlussprüfer, sondern die geprüfte Gesellschaft die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks verbundene Unterrichtung des Kapitalmarkts veranlasse, im vorliegenden Fall also die Wirecard AG, stehe das Kapitalanlegermusterverfahren nicht zur Verfügung, um die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen den Abschlussprüfer zu klären.

Zahlreiche weitere Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses hat der Senat mit dem Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 als unzulässig zurückgewiesen, weil sie zu unbestimmt seien und damit den Gegenstand des Musterverfahrens nicht hinreichend abgrenzten. Andere Feststellungsziele sind als unzulässig zurückgewiesen worden, weil für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder es sich nicht um taugliche Feststellungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. handele. Konkret wurden die folgenden Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses als unzulässig zurückgewiesen:

A I 1 a bis e, 2 a bis e, 3 a bis e, 4 a bis e, 5 a bis e, 6 und 7, A II 1 a bis f, 2 c und d, das im Obersatz zu A II 3 enthaltene Feststellungsziel, soweit § 331 Nr. 2 HGB (a. F.) in Bezug genommen wird, A II 3 a bis c, das im Obersatz zu A II 4 enthaltene Feststellungsziel, A II 4 a, soweit die Feststellung begehrt wird, dass § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (a. F.) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, A II 4 b, 5, 6, 7, 8 und 9 sowie D 2.

Aus dem Teil-Musterentscheid ergibt sich aber auch, dass der Senat im weiteren Verfahren insbesondere über die Zulassung der zahlreichen Erweiterungsanträge zu entscheiden haben wird.

Zudem geht aus der Entscheidung hervor, dass die Zurückweisung sämtlicher gegen EY als Musterbeklagte zu 2) gerichteten Feststellungsziele zunächst nicht zur Folge hat, dass EY als Musterbeklagte aus dem Musterverfahren ausscheidet.

Gegen den Teil-Musterentscheid kann Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt werden. Dies wird die Kanzlei Sommerberg veranlassen.

 

 

 

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Erfolgreiches Gerichtsverfahren vor dem LG Berlin II für die Aktionärsrechte: Kanzlei Sommerberg und weitere Prozesskanzleien erstreiten 23 Millionen Euro Nachzahlung für Vattenfall-Aktionäre

Kanzlei Sommerberg sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte erstreiten Gerichtsentscheidung gegen Vattenfall.

„Neben unserem Antrag haben auch weitere mittlerweile ausgeschlossene Minderheitsaktionäre bzw. deren Rechtsanwälte den Antrag gestellt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um die angemessene Barabfindung wegen des Squeeze-out bei der Vattenfall Europe AG feststellen zu lassen“, erklärt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der im Anleger- und Aktionärsschutz tätigen Kanzlei Sommerberg.

Die Gesellschaft war als Konzernholding der Vattenfall Europe Unternehmensgruppe tätig und deckte alle Gebiete der Energieversorgung ab. Im Jahr 2008 wurden im Rahmen eines sogenannten Squeeze Out die Minderheitsaktionäre der Vattenfall Europe AG aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Minderheitsaktionäre hatten ihre Vattenfall-Aktien auf die Hauptaktionärin, die Vattenfall GmbH, zu übertragen und erhielten dafür im Gegenzug eine Zahlung von 57 Euro je Vattenfall-Aktie.

„Diese Abfindung stellte sich meiner Beurteilung nach als unangemessen niedrig dar. Ebenso wie weitere Aktionäre und deren Prozessvertreter habe ich daher die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindungszahlung beantragt – mit Erfolg!“, sagt Anwalt Hasselbruch.

Das Landgericht Berlin II hat mit Beschluss vom 26 November 2024 dem Antrag auf Neufestsetzung der Abfindung stattgegeben. Das Gericht hat die Barabfindung erhöht auf den tatsächlich angemessenen Betrag von 60,55 Euro je Aktie.

Für jede Aktie ist somit eine Nachzahlung von 3,55 Euro fällig. Bezogen auf die Gesamtanzahl von 6.454.150 Aktien außenstehender Aktionäre ergibt sich ein von der Großaktionärin zu erstattender Betrag von knapp 23 Millionen Euro.

LG Berlin II Az. 102 O 88/08 AktG

 

 

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