Sommerberg Anlegerrecht - Insolvenz

Pro­kon mel­det Insol­venz an: Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Die PROKON Regenerative Energien GmbH hat am 22. Januar 2014 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt.

Das Insolvenzgericht hat bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Anleger des Windparkbetreibers fürchten um ihr Geld.

Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: Das Insolvenzgericht wird nun prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, also ob Prokon die Zahlungsunfähigkeit droht oder bereits zahlungsunfähig ist. Das Unternehmen musste bereits zuvor einräumen, dass es nicht mehr in der Lage sein wird, die Forderungen der Genussrechts-Anleger befriedigen zu können. Es hat die Anleger aufgefordert, das Kapital bis Oktober 2014 stehen zu lassen.

Der Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Prokon zu sichern und zu erhalten. Das Insolvenzverfahren dient der Sicherung der Gläubigeransprüche. Das Amtsgericht Itzehoe hat den Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Die Geschäftsleitung darf Verfügungen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters vornehmen.

Wie geht es nun weiter?

Anwalt Krajewski: Angesichts der aus Anlegersicht bislang intransparenten Situation begrüßen wir es, dass mit dem Insolvenzverwalter eine außenstehende Person in das Unternehmen tritt. Die nun stattfindende Prüfung wird Klarheit über die wirkliche finanzielle und wirtschaftliche Situation der Prokon bringen.

Aufgrund der Komplexität halten wir es für möglich, dass erst nach mehreren Monaten feststeht, ob Prokon pleite ist. Es geht hier um eine große Gesellschaft mit zahlreichen Windkraftanlagen, rund 75.000 Anlegern und einem Genussrechtskapital von über 1,3 Milliarden Euro. Bei solchen Größenordnungen dauern die Prüfungen erfahrungsgemäß länger.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird solange mit Sicherheit keine Gelder an die Anleger auszahlen.

Sollte es im Rahmen einer Insolvenz zur Verwertung des Vermögens der Prokon kommen, werden zunächst nach Abzug der Verfahrenskosten die Forderungen der allgemeinen Gläubiger befriedigt.

Schlecht hingegen sieht es dann für die Genussrechtsanleger aus. Sie werden aufgrund einer Nachrangigkeits-Klausel in den Genussrechtsbedingungen erst als letzte befriedigt, nachdem die Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt sind.

Wir haben hierzu eine Argumentationsstrategie für Mandanten unserer Kanzlei entwickelt, die ebenfalls Prokon-Anleger sind, wonach deren Forderungen nicht als nachrangig zu bewerten sind. Es geht hier also faktisch darum, dass unsere Mandanten ´vorrangig´ in einer Insolvenz zu entschädigen sind, sagt Krajewski. Hier kommt es immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Dies prüfen wir für die von uns vertretenen Anleger.

 


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Fragebogen Prokon hier aufrufen

Skandal bei dem Winkraftfinanzierer: Prokon hat erhebliche Liquiditätsprobleme und warnt vor einer Insolvenz bereits Ende Januar 2014. Für betroffene Anleger besteht somit ein konkretes Risiko eines Verlustes des in die Prokon-Genussrechte angelegten Geldes.

Schadensfall Prokon

Wir bieten für Anleger in Prokon-Genussrechte deutschlandweit die Vertretung ihrer rechtlichen Interessen an. Unsere kompetente Erstberatung erfolgt kostenfrei. Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unseren Online-Informations-Abruf. Beratungstelefon: 0421-3016790. Stichwort: Prokon.

Wie sollten Prokon-Anleger jetzt handeln? Anleger, die sich über Ihre Handlungsmöglichkeiten informieren wollen, können gerne auch hier unseren Fragebogen abrufen, ausfüllen und dann an uns zurücksenden.

Anwaltlicher Rat ist sinnvoll.

Wir empfehlen kompetente anwaltliche Beratung zum Thema Geldrückgewinnung. Unser Team hilft Ihnen hier gerne. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung schreibt:

Hören Sie auf Ihren gesunden Menschenverstand!“ In der Tat sollten das besorgte Anleger tun und etwa mit ihrem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen besprechen.

(Frankfurt Allgemeine, online faz-net., Artikel vom 11. Januar 2013, „Prokon wird zum Skandal“)

 


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Soforthilfe durch erfahrene Anlegerschutzkanzlei

Wir haben derart viele Anfragen von Prokon-Anlegern erhalten, dass wir ein Sonderdezernat „Interessensgemeinschaft für Prokon-Anleger“ gebildet haben, sagt Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Betroffene Anleger der Prokon können sich bei uns kostenfrei und unverbindlich registrieren, um weitere wichtige Informationen zu erhalten, vor allem zu den Handlungsmöglichkeiten. Auch erscheint eine Interessensbündelung der Anleger sinnvoll, um künftig gemeinsames Verhalten abzustimmen. Das Stichwort lautet PROKON.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt bereits zahlreiche betroffene Anleger in Genussrechte der Prokon deutschlandweit. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach gerne an oder nehmen Sie über unseren Online-Informations-Abruf Kontakt zu uns auf. Beratungstelefon: 0421-3016790.

Ihr persönlicher Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Wir helfen gerne auch Ihnen, umgehend.

Über uns: Auf der Seite der Anleger

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt ausschließlich die Seite der Anleger. Wir setzen uns für die Rechte geschädigter Anleger ein in ganz Deutschland. In vielen großen Anlageschadensfällen konnte unser erfahrenes Anwaltsteam für zahlreiche geschädigte Anleger noch ein Geldrückgewinnung oder Schadensersatzleistungen erwirken.

Zum Fall Prokon – Anleger haben Anspruch auf vollständige Erstattung des angelegten Geldes

Anwalt Diler: „Unsere Mandanten haben ein berechtigtes Ziel: Sie wollen ihre Genussrechts-Verträge mit Prokon beenden und ihr Geld erstattet erhalten. Die Anleger haben einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihres eingesetzten Geldes. Hier sind wir beauftragt, dies für die von uns vertretenen Anleger durchzusetzen.“

Es stellen sich berechtigte Fragen: Unter welchen Voraussetzungen ist ein verlustfreier Ausstieg aus den Genussrechten von Prokon möglich? Welche Anspruchsmöglichkeiten bieten sich den Anlegern? Sollten die Genussrechte gekündigt werden oder ist es sinnvoll, die Genussrechte fortzusetzen? Welche Bedeutung haben die Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck im Zusammenhang mit Prokon?

 


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Nach einem heute veröffentlichten Bericht der Tageszeitung „Die Welt“ hat die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftskriminalität in Lübeck strafrechtliche Vorermittlungen im Zusammenhang mit der drohenden Insolvenz des Windkraftfinanzierers PROKON eingeleitet.

Eine Sprecherin der Strafverfolgungsbehörde bestätigt demnach, dass zwei Strafanzeigen wegen Betruges vorliegen. Die Staatsanwaltschaft werde daher Vorermittlungen durchführen. Auch würden weitere Straftatbestände wegen Wirtschaftsdelikte wie Insolvenzverschleppung und Kapitalanlagebetrug mit in die Prüfung einbezogen.

Staatsanwaltschaft Lübeck leitet Vorermittlungen ein

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Wir vertreten zahlreiche betroffene Anleger in Genussrechte der Prokon. Für unsere Mandanten kommt die Ankündigung einer möglichen Insolvenz von Prokon vollkommen überraschend. Daher begrüßen wir im Sinne einer Aufklärung über die Hintergründe die Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Lübeck.“

Immerhin müssen die Anleger im Falle einer plötzlichen Insolvenz damit rechnen, dass sie unerwartet ihr Geld verlieren können. Betroffenen-Anwalt Krajewski: „Auf viele der uns betreuten Anleger wirkt es wie blanker Hohn, dass die Prokon bis heute in einer Kurzbeschreibung über die Genussrechte damit wirbt, dass in den 18 Jahres ihres Bestehens noch kein Anleger bei Prokon sein Geld verloren habe.“ Genau dieses Risiko droht jedoch nun den Anlegern.

Anwalt Krajewski: „Eine Vorverurteilung darf es nicht geben. Vielmehr müssen wir nun das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft abwarten. Abhängig vom Ausgang dieses Verfahrens wird sich dann auch klären lassen, ob wie auch immer, für die Anleger rechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.“

Kostenfreie Registrierung

Die Anlegerkanzlei Sommerberg bietet betroffenen Anlegern der Prokon die Möglichkeit, sich kostenfrei für weitere Informationen zu registrieren. Nehmen Sie dafür einfach Kontakt zu uns auf. Wir helfen gerne. Sie können uns anrufen oder unseren unverbindlichen Informationsabruf nutzen (Stichwort: Prokon). Telefon: 0421-3016790. Für Anleger in ganz Deutschland.

 


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Meist gele­sen 2013: Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erzielt erneut Kla­ge­er­folg für geschä­dig­ten Fonds­spa­rer

In 2013 wurde dieser Bericht unserer Kanzlei am häufigsten gelesen: Schadensersatzurteil zugunsten eines Bankkunden macht weiteren Anlageopfern Hoffnung.

Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Der Anleger erhält fast 19.000 Euro wieder zurück.

Der Bankkunde erwarb auf Empfehlung seiner Bank einen Schiffsfonds, ohne jedoch über die Vermittlungsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt worden zu sein. Diese unterlassene Aufklärung genügte dem Gericht, um das verklagte Kreditinstitut zur Erstattung des angelegten Geldes an den betroffenen Anleger zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Anleger schließlich über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden; ansonsten können sie eine Rückabwicklung ihres Fondserwerbes geltend machen.

Auch mittels der Übergabe des Fondsprospektes an den Bankkunden erfolgte keine hinreichende Aufklärung, selbst dann nicht, wenn der Anleger den Prospekt gelesen hätte, so das Landgericht Bremen.

Zum Fall

Commerzbank hat falsch beraten

Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.

Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).

Verkauf eines Beluga-Schiffsfonds

Dieses Fondangebot wurde offenbar zahlreichen weiteren Bankkunden zur Geldanlage angeboten. Bereits zuvor hatten sich Gesellschaften der Beluga Group und deren damaligen Geschäftsführer Niels Stolberg beteiligt und waren insofern eng mit dem Fonds verflochten.

Anfang 2011 wurden große finanzielle Probleme bei der Bremer Beluga Group bekannt. Die Reederei und viele Beluga-Gesellschaften gerieten daraufhin in Insolvenz. Gegen Niels Stolberg und weitere führende Beluga-Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug ein.

Staatsanwaltschaft: Verdacht auf schweren Betrug

Für die Anleger, die ihr Geld in die Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen angelegt haben, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Sie müssen insbesondere im Falle der Insolvenz mit einem Verlust ihrer Einlage rechnen. Es handelt sich in Wahrheit um hoch riskante Unternehmensbeteiligungen, mit denen die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Allein in den vergangenen Jahren sind bereits zahlreiche andere Schiffsfonds in Insolvenz gerate und schätzungsweise Zehntausende betroffene Anleger haben dadurch ihr Einlagen verloren. Oft müssen sie sogar noch aufgrund ihrer Gesellschafterhaftung Ausschüttungsrückzahlungen leisten. Etliche weitere Fonds sind wirtschaftlich und finanziell schwer angeschlagen. Grund für die Krise, die sich nach Auffassung von Experten noch weiter auszudehnen droht, sind große Überkapazitäten im Schifffahrtsbereich.

Urteil: Schadensersatz für Fondsanleger

Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).

Pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über hohe Vermittlungsprovisionen

Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Keine Aufklärung mittels Prospekt

Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.

Verschulden der Bank

Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.

Bank hat keine Berufung eingelegt

Die Commerzbank AG hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.

(Bericht vom 10. April 2013)


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: il-fede / fotolia.de

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