Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Wir in den Medien – Han­dels­blatt ver­weist auf Erkennt­nisse der Kanzlei Som­mer­berg

Die heutige Ausgabe des Handelsblattes online behandelt die oft zweifelhaften Vertriebspraktiken der Comdirect.

Unter der Überschrift „Der gierige Comdirect-Vertrieb: Immer einen starken Fuß in der Tür“ werden hierzu die Erfahrungen der Anlegerkanzlei Sommerberg geschildert. Nachfolgend einige Auszüge:

Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg in Bremen erklärt: „Unsere Mandantin hätte sich nie beteiligt, wenn sie darüber informiert worden wäre, dass sofort 15 Prozent ihres Geldes „versickert“, weil davon insbesondere Vertriebsprovisionen bezahlt werden“.

„Die von den cpf-Beratern empfohlenen Fonds waren keine sichere Geldanlagen und waren daher auch nicht zur Altersvorsorge geeignet. Im Gegenteil: Die Fonds sind hochriskant“, sagt Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Diler erklärt dagegen: „Wir vertreten vor allem Beratungskunden, denen cpf empfohlen hat, ihr Geld in geschlossene Schiffsfonds oder Lebensversicherungsfonds zu investieren. Bei diesen Fondsanlagen handelt es sich aber um hochspekulative Unternehmensbeteiligungen. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und sind dadurch am Gewinn, aber auch am Verlust beteiligt. Einen Einlagensicherungsschutz für das investierte Geld gibt es nicht. Für die Anleger besteht daher die latente Gefahr eines Verlustes des angelegten Geldes“, so der Anwalt.

 


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Sommerberg LLP Anlegerrecht - Versicherung

BGH verbessert Position von Lebensversicherungs-Besitzern: Rechtsschutzversicherung muss Verbrauchern Deckungsschutz erteilen

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die aus ihrer Lebensversicherung vorzeitig aussteigen wollen.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).

In dem vom BGH entschiedenen Fall begehrt der klagende Versicherungskunde die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Der klagende Kunde unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Außerdem wandte sich der Kunde mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die – gegebenenfalls auch klageweise – Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens an den beklagten Rechtsschutzversicherer.

Die Rechtsschutzversicherung unterhielt der klagende Kunde bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Rechtsverstoß dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe. Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall ausgelöst. Der Lebensversicherer verweigerte die Prämienrückzahlung.

Die Rechtsschutzversicherung hielt sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 – und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung („vorvertraglich“) – geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.

Diesen Einwand der Vorvertraglichkeit ließ der BGH nicht gelten und führt in seinem Leitsatz dazu wie folgt aus: Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.

Rechtsanwalt Hasselbruch erläutert die praktische Auswirkung: „Viele Verbraucher, die ihre Lebensversicherungsverträge widerrufen wollen, können nun verlangen, dass ihre Rechtsschutzversicherung einen möglichen Rechtsstreit mit der Lebensversicherung unter Deckungsschutz stellen muss, wenn die Lebensversicherung den Widerspruch nicht anerkennt bzw. die Prämien nicht freiwillig zurückzahlt.

Um Deckungsschutz von der Rechtsschutzversicherung zu bekommen, muss die Rechtsschutzversicherung also vorhanden gewesen zu der Zeit, als die Ablehnung des Widerrufs als unberechtigt durch die Lebensversicherungsgesellschaft erfolgte. Es kommt somit nicht darauf an, ob schon zum früheren Zeitpunkt bei Abschluss der Lebensversicherung bzw. Zeitpunkt der falschen Widerspruchsbelehrung eine Rechtsschutzversicherung bestand.

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Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erzielt erneut Kla­ge­er­folg für geschä­dig­ten Fonds­spa­rer

Schadensersatzurteil zugunsten eines Bankkunden macht weiteren Anlageopfern Hoffnung.

Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Der Anleger erhält fast 19.000 Euro wieder zurück.

Der Bankkunde erwarb auf Empfehlung seiner Bank einen Schiffsfonds, ohne jedoch über die Vermittlungsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt worden zu sein. Diese unterlassene Aufklärung genügte dem Gericht, um das verklagte Kreditinstitut zur Erstattung des angelegten Geldes an den betroffenen Anleger zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Anleger schließlich über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden; ansonsten können sie eine Rückabwicklung ihres Fondserwerbes geltend machen.

Auch mittels der Übergabe des Fondsprospektes an den Bankkunden erfolgte keine hinreichende Aufklärung, selbst dann nicht, wenn der Anleger den Prospekt gelesen hätte, so das Landgericht Bremen.

Zum Fall

Commerzbank hat falsch beraten

Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.

Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).

Verkauf eines Beluga-Schiffsfonds

Dieses Fondangebot wurde offenbar zahlreichen weiteren Bankkunden zur Geldanlage angeboten. Bereits zuvor hatten sich Gesellschaften der Beluga Group und deren damaligen Geschäftsführer Niels Stolberg beteiligt und waren insofern eng mit dem Fonds verflochten.

Anfang 2011 wurden große finanzielle Probleme bei der Bremer Beluga Group bekannt. Die Reederei und viele Beluga-Gesellschaften gerieten daraufhin in Insolvenz. Gegen Niels Stolberg und weitere führende Beluga-Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug ein.

Staatsanwaltschaft: Verdacht auf schweren Betrug

Für die Anleger, die ihr Geld in die Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen angelegt haben, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Sie müssen insbesondere im Falle der Insolvenz mit einem Verlust ihrer Einlage rechnen. Es handelt sich in Wahrheit um hoch riskante Unternehmensbeteiligungen, mit denen die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Allein in den vergangenen Jahren sind bereits zahlreiche andere Schiffsfonds in Insolvenz gerate und schätzungsweise Zehntausende betroffene Anleger haben dadurch ihr Einlagen verloren. Oft müssen sie sogar noch aufgrund ihrer Gesellschafterhaftung Ausschüttungsrückzahlungen leisten. Etliche weitere Fonds sind wirtschaftlich und finanziell schwer angeschlagen. Grund für die Krise, die sich nach Auffassung von Experten noch weiter auszudehnen droht, sind große Überkapazitäten im Schifffahrtsbereich.

Urteil: Schadensersatz für Fondsanleger

Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).

Pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über hohe Vermittlungsprovisionen

Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Keine Aufklärung mittels Prospekt

Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.

Verschulden der Bank

Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.

Bank hat keine Berufung eingelegt

Die Commerzbank AG hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtkräftig.

 


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Bun­des­ge­richts­hof stärkt die Rechte von Fonds­an­le­gern

Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugunsten von Fondsanlegern.

„Unserer Schätzung nach müssen tausende Anleger krisengeplagter Schiffsfonds jetzt nicht mehr die Ausschüttungen zurückbezahlen, die die Fondsgesellschaft von ihnen zurückfordert“, erläutert Anwalt Krajewski.

BGH-Urteil: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen unwirksam

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 12. März 2013 (Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger eines Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Zum Fall: Im Jahr 1994 haben mehrere Hundert Anleger Geld in die DS-Rendite-Fonds Nr. 38 und Nr. 39 investiert. Es handelt sich um Schiffsfonds des Emissionshauses Dr. Peters aus Dortmund. Zu Beginn der Fondslaufzeit zahlten die Fonds planmäßig die prospektierten Ausschüttungen an die Anleger aus. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, wurden nicht nur die künftigen Ausschüttungen gestoppt, sondern von den Anlegern wurden im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die ausbezahlten Beträge wieder zurückgefordert.

Die Fondsgesellschaften hatten die gegen die eigenen Gesellschafter gerichteten Zahlungsforderungen auf Satzungsregelungen gestützt: Die gewinnunabhängigen Entnahmen der Anleger seien im Kapitalkontensystem auf das „Darlehenskonto“ gebucht worden. Ergo handele es sich um eine Darlehnsverbindlichkeit. Der Anleger müsse dieses ihm gewährte Darlehen zurückzahlen, wenn die Fondsgesellschaft es fällig stelle, so die Argumentation der Schiffsgesellschaften.

Vertragsauslegung ergibt keine Rückzahlungspflicht der Anleger

Diese Ausschüttungsrückforderung erfolgt zu Unrecht, wie nun der BGH festgestellt hat. Der BGH begründet seine Sichtweise wie folgt: Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der BGH bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Positive Folgen für zahlreiche Anleger von Schiffsfonds

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt über 100 Anleger verschiedener Fonds, die von der jeweiligen Schiffsgesellschaft ebenfalls aufgefordert worden sind, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. „Wir haben die Gesellschaftsverträge der einzelnen Fonds, an denen unsere Mandanten beteiligt sind, anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien überprüft und stellen fest, dass die gegen unsere Mandanten gerichteten Forderungen quasi ausnahmslos unberechtigt sind. Wir empfehlen den von uns betreuten Anlegern daher, die Forderung nicht zu erfüllen“, sagt Anlegeranwalt Krajewski.

Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an: Nur wenn sich bei objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der Fonds eine gewinnunabhängige Entnahme nicht zurückfordern kann, braucht der Anleger nicht zu bezahlen.

Anleger, die der Forderung des Fonds bereits freiwillig nachgekommen sind und die Ausschüttung zurückbezahlt haben, obwohl sie dazu nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht verpflichtet waren, können das Geld nun mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückfordern, so Anwalt Krajewski weiter. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Anleger nicht rechtkräftig zur Rückzahlung verurteilt worden sind.


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