DFH Beteiligungsangebot 79 DFH – BELUGA: Schiffsfonds in der Krise
Beluga Reederei in Insolvenz. Anlegern droht Risiko des Totalverlustes. Fondsausstieg möglich. Landgericht Bremen: Schadensersatz und Hoffnung für Anleger des „Beteiligungsangebotes 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding wegen der Beluga-Beteiligungen MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).
Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt.
Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.
Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).
Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.
Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).
Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.
Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.
Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.
Autor: Thomas Diler / Google+
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