db ImmoFlex: DWS-Immobilienfonds in der Krise
Jetzt fürchten auch Geldanleger des Immobiliendachfonds db Immoflex (Gemischtes Sondervermögen) um ihr eingesetztes Kapital. Der db Immoflex hat derart große Liquiditätsprobleme, dass die Verwaltungsgesellschaft DWS Investment GmbH mit sofortiger Wirkung den Anlegern die Auszahlung ihres Kapitalanteils aus dem Fonds verweigert.
Zu den betroffenen Anlegern zählen auch viele deutsche Kleinsparer. Die Anleger des DWS-Fonds bekommen während der Schließung ihr angelegtes Geld nicht zurück. Wann und ob überhaupt eine Wiedereröffnung des Krisenfonds erfolgt, ist unklar.
Das Fondsvolumen des db ImmoFlex ist bereits zusammengeschrumpft auf nur noch rund 260 Millionen Euro. Besonders heikel: Aktuell sind 91,9% des Fondsvermögens in solche Immobilienfonds investiert, die ebenfalls die Notmaßnahme der Schließung ergreifen mussten. Also befindet sich das Anlegergeld im Endeffekt in Anteilen anderer Krisenfonds (AXA Immoselect, CS Euroreal, SEB ImmoInvest, TMW Immobilien Weltfonds P, Morgan Stanley P2 Value, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe, Degi International).
Tatsächlich besteht bei einer Geldanlage in offene Immobilienfonds die Gefahr, dass Anleger sogar für viele Jahre nicht mehr auf ihr eingesetztes Geld zugreifen können. Außerdem gibt es ein reales Risiko sogar größerer Kapitalverluste für Immobilienfondsbesitzer.
„Wir prüfen bereits für geschädigte Anleger, ob sie über diesen besonderen Risikoaspekt aufgeklärt worden sind“, erklärt Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die in ganz Deutschland geschädigte Fondsanleger betreut. Wenn Anleger im Rahmen der Beratung hierüber nicht informiert worden sind, kann sich dies je nach Einzelfall jetzt günstig für eine Schadensregulierungsmöglichkeit darstellen.
Schadensregulierung möglich – Anwalt: Geld zurück für die Betroffenen!
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fondssparer eine Schadensregulierung beanspruchen. Wegen oft drohender Verjährung ist schnelles Handeln sinnvoll. Anleger, die sich geschädigt fühlen, sollten fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Vor allem bei einer Falschberatung bzw. unzureichenden Informationsaufklärung kann sich für geschädigte Anleger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Fondsanteilskaufs ergeben. Der Anleger kann dann von seiner beratenden Bank unverzüglich sein Geld im Gegenzug für die Fondsanteile zurückverlangen. Dies erscheint vielen Betroffenen eine bessere Lösung als weiter das Verlustrisiko hinzunehmen oder auf eine ungewisse Wiedereröffnung zu warten.
Diese Möglichkeit kann sich vor allem für Anleger anbieten, die eine „sichere“ Geldanlage wollten und nicht bereit waren, auch nur teilweise ihr Kapital zu verlieren. Solchen Anlegern hätten die Berater von der Bank die Fondsanteile gar nicht zum Kauf empfehlen dürfen. Zumindest hätte hier der Anlageinteressent ausdrücklich auf die Gefahr möglicher Verluste aufklären müssen. Wenn diese gebotene Beratung nicht erfolgt ist, dann ist ein Schadensregulierungsanspruch naheliegend.
Ein weiterer Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde Rückabwicklung verlangen.
Dazu Verbraucheranwalt Diler: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde richtig über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für die Anmeldung der Schadensregulierung.“
Die im Kapitalanlagerecht tätige Kanzlei Sommerberg bietet privaten Fondssparern eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung und Informationen zu Handlungsmöglichkeiten an.
Beratungstelefon 0421 – 301 679 0 (deutschlandweit)
Autor: Thomas Diler / Google+
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