Musterverfahren gegen Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young eingeleitet

Wir freuen uns, über die Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens informieren zu können.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14. März 2022 das Musterverfahren unter anderem gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) im Zusammenhang mit dem Wirecard-Betrugsskandal eingeleitet (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) ähnelt teils einer Art Sammelklage. Es soll den Anlegern ermöglichen ihre Klagen zu bündeln und komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen in einem einzigen Prozess zu entscheiden.

Zuständig für das weitere KapMuG-Verfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Gericht wird mit einem Musterentscheid klären, ob EY als Wirecard-Abschlussprüfer Pflichtverletzungen begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Wirecard-Anleger begründen.

Solange das Musterverfahren läuft, werden alle anderen Klageverfahren von Wirecard-Anlegern, die den gleichen Schadensersatzanspruch gegen EY verfolgen, ausgesetzt. Damit soll vermieden werden, dass eine Flut von Einzelklagen weiter betrieben werden, solange das Musterverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

Wir gehen davon aus, dass die Eröffnung des Musterverfahrens bereits in Kürze im Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Diejenigen Anleger, die bislang keine Klage erhoben haben, haben die Möglichkeit ihre Schadensersatzansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe schriftlich bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anzumelden.

Das ist vor allem für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung interessant. Auf diese Weise kann man sich ohne großes Prozess- und Kostenrisiko noch der „Sammelklage“ anschließen. Weiterer Vorteil der Anmeldung: Die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche wird durch die Teilnahme gehemmt. Ohne Anmeldung oder andere verjährenshemmende Maßnahmen wie die Klagerhebung droht die Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2023.

Da Anwaltszwang herrscht, können sich die Anleger nicht eigenständig zum Musterverfahren anmelden. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt bereits zahlreiche Anleger und Aktionäre im Wirecard-Skandal. Gerne beraten wir Sie zu ihren Ansprüchen und melden Sie zum Mustererfahren an. Dafür können Sie sich schon jetzt bei uns registrieren lassen.

 

 

 

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Staatsanwaltschaft: Anklage gegen Ex-Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun

Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage gegen den ehemaligen Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun erhoben. Mitangeklagt sind die Ex-Wirecard-Manager Oliver Bellenhaus und Stephan von Erffa.

Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte

Die Anklage wirft den Angeschuldigten gewerbsmäßen Bandenbetrug, Veruntreuung des Konzernvermögens, Bilanzfälschung und Marktmanipulation vor. Im Fall ihrer Verurteilung droht den Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Den Ermittlungen zufolge hat die Wirecard AG seit spätestens 2015 nur Verluste erzielt. Die Münchner Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten insbesondere zur Last, dass sie die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen mit vorgetäuschten Einnahmen aus dem angeblichen Drittpartnergeschäft aufgebläht haben, um die Verluste zu vertuschen. Das Drittpartnergeschäft war weitestgehend nur erfunden.

Wie geht es weiter? Strafprozess könnte schon bald starten

Das Landgericht München I hat nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, ob es die Anklage (ganz oder teilweise) zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Der mögliche Beginn des Strafprozesses könnte schon in wenigen Monaten sein.

 

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LG München I: Weiterhin keine Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens

Seit über 1 ½ Jahren ist vor dem Landgericht München I ein sehr umfangreicher Musterverfahrensantrag zum Komplex Wirecard anhängig. Das Gericht hat jedoch noch immer keine Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beschlossen.

Die Gründe, die das Münchener Landgericht weiter von der Einleitung des Musterverfahrens abhalten, sind hier nicht bekannt. Obwohl für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Eröffnung des Musterverfahrens allein das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) München mittlerweile mehrfach damit befasst.

OLG München empfiehlt dem Landgericht das Musterverfahren zu eröffnen

Der 3. Zivilsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 3 U 6014/21) angesichts der sehr zahlreichen dort anhängigen Wirecard-Schadensersatzverfahren ausdrücklich empfohlen, ein Musterverfahren zu eröffnen. Bereits zuvor empfahl auch der 8. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 8 U 6063/21) dem Landgericht, das Musterverfahren einzuleiten.

Beide OLG-Kapitalanlagesenate weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Musterverfahrens gegen die Wirecard-Abschlussprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) als Musterbeklagte vorliegen und dieses somit zulässig sein wird.

Hinweis auf gesetzliche Sechs-Monats-Frist

Mit weiterem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 8 W 1818/21), der unserer Kanzlei vorliegt, hat das Oberlandesgericht München außerdem erklärt, dass es mittlerweile vernommen hat, dass das Landgericht das Musterverfahren – trotz einer Verfahrensdauer von mehr als 1 ½ Jahren – noch immer nicht eröffnet hat.

Im Zusammenhang mit dieser langen Verfahrensdauer hat das OLG ausdrücklich auf die geltende Sechs-Monats-Frist nach § 3 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) hingewiesen. Demnach soll das Prozessgericht zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Dieser Hinweis spricht für sich.

Aus Sicht des OLG München ist das Musterverfahren bzw. ein Pilotverfahren prozessökonomisch viel sinnvoller als weiterhin viele Parallelprozesse nebeneinander zu betreiben. Auch unsere Kanzlei spricht sich vehement für das Musterverfahren aus.

 

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