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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).

Das Urteil wurde von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erstritten, die in dem Prozess vor dem Frankfurter Landgericht den klagenden Anleger vertreten hat.

Der Kläger war Kunde der Commerzbank AG. Er zeichnete aufgrund eines bei der Bank vorangegangenen Beratungsgesprächs eine Beteiligung für 20.000 Euro an dem geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung IVG EuroSelect Zwanzig GmbH & Co. KG. Der Fonds ist hochriskant. Für die Anleger besteht das Risiko eines Totalverlustes. Nachdem der Kläger nachträglich von diesen Risiken erfuhr, hat er Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung gegen die Commerzbank AG geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Forderung als begründet an. Es hat die Commerzbank AG zur Zahlung von Schadensersatz an den geprellten Anleger verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anleger von der Bank falsch beraten wurde; daher ist die Bank regresspflichtig. Konkret hat die Bank den Urteilsfeststellungen zufolge es versäumt, ihren Kunden „anlegergerecht“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beraten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es gerade die Aufgabe des Anlageberaters ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden – Anlagezweck und Risikobereitschaft – tatsächlich übereinstimmen, sogenannte „anlegergerechte“ Beratung. Wenn eine Bank  nicht „anlegergerecht“ berät, ist sie ihrem Kunden grundsätzlich verpflichtet, Regress zu leisten.

Gegen diese Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung hat die Bank hier deswegen verstoßen, weil der Immobilienfonds IVG EuroSelect nicht zur Anlagestrategie des Kunden passte, so das Landgericht Frankfurt am Main. Die Anlagestrategie des Klägers war sicherheitsorientiert und seine Risikobereitschaft war niedrig. Dazu passte das von der Bank empfohlene Produkt jedoch nicht, weil es hochriskant und nur für langfristig orientierte Anleger geeignete war. Die Beratung war daher nicht „anlegergerecht“ und somit im Ergebnis fehlerhaft. Dem Bankkunden wurde daher Schadensersatz in Höhe seines in den Fonds investierten Geldes abzüglich der Ausschüttungen, die er aus dem Fonds erhielt, zugesprochen.

 

 

 

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Der Verbraucher hatte in den Jahren 2006 und 2010 zwei Darlehen bei einer örtlichen Raiffeisenbank abgeschlossen. „Wir haben die Darlehen für unseren Mandanten wegen falscher Widerrufsbelehrungen im Jahr 2015 widerrufen“, sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Bank hat die Widerrufe jedoch nicht akzeptiert. Die Kanzlei Sommerberg hat daher für ihren Mandanten im Klagewege die Rückabwicklung der Darlehen geltend gemacht.

Das mit der Sache befasste Landgericht Ravensburg (Az. 2 O 161/16) wies die Streitparteien darauf hin, dass es nach vorläufiger Einschätzung eine von der Raiffeisenbank verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hält. Der Lauf der Widerrufsfrist kann mit einer solchen falschen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden, so dass dem Bankkunden ein ewiges Widerrufsrecht zusteht.

Wir konnten vor diesem Hintergrund einen sehr guten Vergleichsabschluss vor dem Landgericht Ravensburg für unseren Mandanten erzielen. Dadurch wurde der  Rechtsstreit zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht“, erklärt Anwalt Krajewski.

Der Vergleich sieht vor, dass die Bank und Kunde sich darüber einig sind, dass die beiden Darlehensverträge beendet sind. Der Kunde hat der Bank die noch offene Restschuld zu erstatten. Er kann auf diese Weise jetzt vorzeitig aus seinen hochverzinsten Darlehen aussteigen und seinen Kredit zu viel besseren Konditionen günstig umschulden. Anwalt Krajewski: „Der sich allein dadurch ergebende finanzielle Vorteil ist für unseren Mandanten sehr groß.

Die bei einem vorzeitigen Kreditausstieg eigentlich fällige hohe Vorfälligkeitsentschädigung muss der Kunde nicht bezahlen.

Anwalt Krajewski weiter: „Hinzu kommt, dass wir im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erreichen konnten, dass die Bank dem Kunden eine sehr hohe Nutzungsentschädigung in Höhe von 65.000 Euro bezahlt. Das ist ein gutes Ergebnis für unseren Mandanten.

LG Ravensburg – Aktenzeichen 2 O 161/16

 

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