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Widerruf von Darlehen: Jetzt teuren Baukredit auflösen
Fragen und Antworten
Was bringt mir ein Widerruf?
Wir konnten bereits in vielen Fällen feststellen, dass Bankkunden mittels eines Widerrufes ihren alten teuren Kreditvertrag beenden und stattdessen einen neuen Kreditvertrag mit deutlich günstigeren Konditionen abschließen konnten. Der Vorteil besteht in einer erheblich geringeren monatlichen Zinsbelastung. Je nach Einzelfall müssen Kunden dadurch – mit unserer Hilfe – monatlich oft mehrere Hundert Euro weniger Zinsen auf ihren Kredit zahlen.
Auch konnten wir für viele Kunden bereits erreichen, dass sie bei einer Umfinanzierung die von der Bank geforderte Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlen mussten. Diese Vorfälligkeitsentschädigung beträgt oft mehrere Tausend Euro, die wir je nach Einzelfall für unsere Mandanten mit der richtigen Argumentation abwehren konnten.
Dieses erläutern wir Ihnen anhand eines Beispielfalles.
Für einen Mandanten haben wir den Widerruf seines bestehenden teuren Darlehensvertrages erklärt. Unser Mandant hatte im Jahr 2005 ein Immobiliendarlehen in Höhe von EUR 100.000 abgeschlossen mit 10 Jahren Zinsbindung und 2% Anfangstilgung aufgenommen. Nun wollte unser Mandant das Darlehen vorzeitig zurückzahlen, um auf einen günstigeren Kredit umzuschulden. Dafür sollte er eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an seine Bank zahlen. Durch den für unseren Mandanten erklärten Widerruf hatte dieser die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu zahlen und konnte ein für ihn günstigeren neuen Darlehensvertrag abschließen.
Profitieren Sie auch davon! Lassen Sie von uns Ihren teuren Immobilienkredit auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Ausstieges überprüfen.
Welche Voraussetzungen und Folgen hat ein Widerruf?
Bei Verbraucherdarlehen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die eigene Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen. Dabei ist Voraussetzung, dass Sie ordnungsgemäß über Ihr zustehendes Widerrufsrecht durch eine entsprechende Widerrufsbelehrung belehrt werden.
Ist keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt, insbesondere durch Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, so kann der Widerruf auch weiterhin erklärt werden, obwohl die 14-tägige Frist Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist und eine jederzeitige Ausstiegsklausel bei Vertragsschluss weder von Ihnen noch von Ihrem Kreditinstitut gewollt war.
Hinsichtlich der inhaltlichen und gestalterischen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung liegen zahlreiche Urteile verschiedener Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof vor. Die von Ihrer Bank verwandte Widerrufsbelehrung muss daher von uns genauestens überprüft werden.
So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, entschieden, dass die Verwendung der Formulierung
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
fehlerhaft ist. Die Verwendung des Wortes „frühesten“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher mag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen- weiteren Umstände dies sind, so die Begründung des Bundesgerichtshofes.
Auch hat der BGH mit Urteil vom 10.03.2009, Az. XI 33/08, zu Gunsten des Verbrauchers entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die die Formulierung enthält,
„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform […] widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers ist bei dieser Formulierung in der Widerrufsbelehrung nicht erfüllt, argumentiert der Bundesgerichtshof. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und die 14-tägige Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen.
Bei Überprüfungen von Widerrufsbelehrungen durch die Verbraucherzentrale Hamburg wurde festgestellt, dass bei 300 Darlehensverträgen die Widerrufsbelehrungen zu 2/3 fehlerhaft sind.
Die Folge des Widerrufes Ihres Darlehensvertrages ist grundsätzlich die Erstattung der gegenseitig erhaltenen Leistungen und die gegenseitige Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Es erfolgt grundsätzlich eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Dies kann für den Darlehensnehmer die Ablösung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bedeuten und die teilweise Rückrückerstattung der vertraglich geschuldeten Zinsen.
Der Darlehensgeber, d. h. Ihr Kreditinstitut hat im Gegenzug grundsätzlich ebenfalls eine Nutzungsentschädigung für die erhaltenen Leistungen an Sie zu zahlen. Sicherheiten sind freizugeben.
Sollten Sie weiterhin eine Finanzierung benötigen, so besteht die Möglichkeit der Umfinanzierung zu den aktuell günstigen Konditionen. Dies ist zum Teil bei der bisher finanzierenden Bank oder Sparkasse möglich, oder auch bei einem anderen Kreditinstitut.
Auch der Widerruf eines bereits gekündigten Darlehensvertrages kann erfolgen. Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung hat Ihr Kreditinstitut zurück zu zahlen. Die Banken argumentieren teilweise damit, dass der Widerruf des Darlehens etliche Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages treuwidrig sei. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu liegt bislang nicht vor. Wir gehen daher davon aus, dass auch nach erfolgter Aufhebungsvereinbarung – etwa aufgrund eines Verkaufs Ihrer Immobilie – und bezahlter Vorfälligkeitsentschädigung diese Rechtsprechung nicht anwendbar ist. Die Bank, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, hätte Sie jederzeit ordnungsgemäß nachbelehren können und muss daher jederzeit mit einen Widerruf rechnen.
Warum brauche ich einen Anwalt?
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Banken leider kaum reagieren, wenn sie nur durch den Kunden auf die potentiellen Mängel in dem Darlehensvertrag angesprochen werden. Es wird daher fast immer nötig sein, einen Anwalt einzuschalten. Zwar ist es laut Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausreichend, gegenüber Ihrem Kreditinstitut lediglich den Widerruf zu erklären – ohne diesen zu begründen -, jedoch ist uns aus unserer täglichen Praxis bekannt, dass in den meisten Fällen die Bank nur dann einlenkt, wenn ein Anwalt juristisch korrekt begründet, weswegen die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht mit der Rechtsfolge einer kundenfreundlichen Rückabwicklung. Wir verfügen über einschlägige Erfahrungen und sorgen dafür, dass Sie mit der richtigen Argumentation vorzeitig und kostengünstig aus Ihrem teuren Kreditvertrag aussteigen können.
Welche Kosten entstehen für mich?
Unsere Erstberatung ist kostenfrei. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, hat diese je nach Einzelfall die Kosten der anwaltlichen Hilfe zu tragen. Wir holen die notwendige Deckungsschutzzusage vorab ein. Wir führen die notwendige Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Auch dies erfolgt kostenfrei.
„Unsere Erfahrung aus vielen Fällen zeigt: Das Einsparungspotential durch einen vorzeigen Kreditausstieg ist bei zahlreichen Bankkunden sehr groß. Mögliche Kosten für anwaltliche Hilfe zahlen sich daher häufig schnell aus.
Was muss ich tun?
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen zunächst Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit eines Widerrufes. Lassen Sie uns daher Ihren Darlehensvertrag zusammen mit Ihren Kontaktdaten zukommen. Dies ist möglich per Fax unter 0421 / 301 679 29, per E-Mail: info@sommerberg-llp.de oder auf per Post. Gerne können Sie uns bei Fragen hierzu aber auch einfach und unverbindlich unter der Telefonnummer: 0421 / 301 679 0 anrufen oder uns über unser Kontaktformular eine Anfrage senden. Nutzen sie auch unseren Fragebogen.
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Ihre Ansprechpartner zum Kreditwiderruf
Rechtsanwalt André Krajewski
Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: andre.krajewski@sommerberg-llp.de
Rechtsanwalt Thomas Diler
Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: thomas.diler@sommerberg-llp.de
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