Erweiterung des Wirecard-Musterverfahrens um drei weitere EY-Gesellschaften als Musterbeklagte
Das vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht geführte Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard u. a. gegen die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („EY“) wurde um drei weitere Musterbeklagte erweitert. Dabei handelt es sich um die EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft, die EY Strategy & Transactions GmbH sowie die EY Consulting GmbH.
Mit Beschluss vom 21. April 2026 (Az. 101 Kap 1/22) hat das Bayerische Oberste Landesgericht angeordnet, dass die drei weiteren Musterbeklagten im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt zu machen sind.
Seit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Gerichtsentscheidung im Musterverfahrensregister am 28. April 2026 können Ansprüche gegen die vorbenannten drei weiteren Musterbeklagten gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Wirecard-Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldefrist endet am 28. Oktober 2026.
Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss neben weiteren Angaben auch die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll, enthalten.
Die vom Gericht zu veranlassende Zustellung der Anmeldung eines Anspruchs an den darin bezeichneten Musterbeklagten führt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB zur Hemmung der Verjährung des angemeldeten Anspruchs, soweit diesem derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und der Anspruch im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22 KapMuG) noch nicht verjährt war.
Der Erweiterung des Kreises der Musterbeklagten ging eine Anfang 2024 erfolgte Umstrukturierung bei EY voraus. Die Musterbeklagte EY wurde in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, deren Gesellschafter – als Kommanditisten – die drei neuen Musterbeklagten waren.
Der Erweiterung des Kreises der Musterbeklagten ging eine Anfang 2024 erfolgte Umstrukturierung von EY voraus. EY wurde im Wege eines Formwechsels in die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft umgewandelt. Deren Geschäftstätigkeit gliederte sich in vier sogenannte Service-Lines (Geschäftsbereiche). Drei dieser Geschäftsbereiche – Steuerberatung, Strategy & Transactions sowie Consulting – waren jeweils einer eigenen Kommanditistin zugeordnet, den heutigen weiteren Musterbeklagten EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft, EY Strategy & Transactions GmbH und EY Consulting GmbH. Diesen Gesellschaften war ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden. Nach dessen Ausübung schieden sie wieder als Gesellschafter aus der EY GmbH & Co. KG aus und erhielten im Wege der Abfindung jeweils den ihnen zugeordneten Geschäftsbereich mit den zugehörigen Vermögenswerten. Klägervertreter sehen hierin den Versuch, wesentliche Vermögenswerte aus der ursprünglichen Haftungsstruktur der EY herauszulösen und dadurch die für Anlegeransprüche zur Verfügung stehende Haftungsmasse zu verringern. Mit der Einbeziehung der drei Gesellschaften als weitere Musterbeklagte verfolgen sie das Ziel, diese ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung ebenfalls für etwaige Schadensersatzansprüche geschädigter Wirecard-Anleger in Anspruch zu nehmen.



