Zum Sachstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 5875/20 bislang noch keinen Beschluss über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags gefasst.

Das Verfahren ist bereits seit Mai 2020 anhängig und hat unter anderem die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegen die verantwortlichen Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek sowie gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zum Gegenstand. Wir können nicht verbindlich vorhersagen, wann hier mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist.

In einem anderen Verfahren hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 31. Mai 2021 den gegen EY gerichteten Musterverfahrensantrag eines weiteren Klägers als unzulässig verworfen. Dieser Kläger wird nicht von unserer Kanzlei vertreten.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) nicht eröffnet sei. Das KapMuG ist nur anwendbar, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geht. Nach Auffassung der 27. Zivilkammer sei dies hinsichtlich der Schadensersatzforderung eines Wirecard-Aktionärs gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY jedoch nicht der Fall, da die fehlerhaften Bestätigungsvermerke (Testate), die EY erteilt hat, keine öffentliche Kapitalmarktinformationen seien. Der gegen EY gerichtete Musterverfahrensantrag sei daher nicht zulässig.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf Ansprüche gegen EY anwendbar

Wir sind davon überzeugt, dass die Sichtweise der 27. Zivilkammer falsch ist. Unserer Rechtsbeurteilung zufolge stellen die von EY verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG vielmehr eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar. Die Vermerke enthalten schließlich für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen. Der Schadensersatzanspruch gegen EY ist daher musterverfahrensfähig.

OLG Stuttgart: Testate von EY sind öffentliche Kapitalmarktinformation

Unsere Einschätzung wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 29. Juni 2021 in mehreren Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 12 AR 10/21 bis 12 AR 17/21 geteilt.

In diesen Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das Landgericht München I für Schadensersatzklagen von Wirecard-Aktionären, die sich gegen EY richten, zuständig ist. Es hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass die von EY erstellten Bestätigungsvermerke eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG darstellen. Diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist für das Musterverfahren vorteilhaft. Ihr ist erhebliches Gewicht beizumessen.

Neue Informationen belasten EY

Unserer Kanzlei liegen umfangreiche neue (teils erdrückende) Sachverhaltserkenntnisse und Beweismittel vor, die das komplette Versagen von EY als Wirtschaftsprüfer aufzeigen. Damit verfügen wir über zusätzliche Argumente, die den Regress untermauern. Die Informationen werden von uns weiter intensiv mit hoher Schlagkraft ausgewertet und juristisch zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingesetzt.

 

 

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