Neue Erkenntnisse verbessern Erfolgsaussichten für Schadensersatz gegen EY

Mittlerweile liegen uns weitere detailreiche Berichte und neue Erkenntnisse vor, die konkret die Pflichtverletzungen und Fehlleistungen von EY als Wirecard-Abschlussprüfer darstellen. Mit diesen belastenden Informationen können wir die Haftung von EY gegenüber den geschädigten Wirecard-Anlegern in den Schadensersatzverfahren noch besser begründen und wir können weitere Beweismittel für die deliktischen Handlungen von EY anführen.


Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses

Ein wichtiges Beweismittel ist der Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages. Die uns vorliegende Vorabfassung des Berichts mit einem Umfang von 2.026 Seiten wird von unserer Kanzlei momentan noch ausgewertet.

Der Schlussbericht enthält erhebliche Vorwürfe gegen EY. Hierzu zählen auch die Darstellungen der vom Untersuchungsausschuss eingesetzten Ermittlungsbeauftragten zu den ungenügenden Prüfungstätigkeiten von EY. Bei den Ermittlungsbeauftragten handelt es sich um die Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und Kollegen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. Sie kommen zu einem vernichtenden Urteil für EY.

EY hat keine weiteren Prüfungen veranlasst, obwohl Betrugs-Warnhinweise vorlagen

Der Abschlussprüfer EY hat sich demnach zwar intensiv mit dem von Wirecard angeblich betriebenen TPA-Geschäftsmodell auseinandergesetzt. Die Buchungspraxis des TPA-Geschäfts seitens Wirecard hat aber einer asymmetrischen Buchungslogik unterlegen, die die Ermittlungsbeauftragten in der Praxis noch nicht gesehen haben und die sich einem wirtschaftlich Sachverständigen per se nicht erschließt, und die hätte erklärt werden müssen. Der Abschlussprüfer EY hätte daher darauf drängen müssen, dass Wirecard diese Buchungspraxis erläutert.

In diesem Falle hätte der sachverständige Leser gesehen, dass die Umsatzerlöse in der Größenordnung von ungefähr 20 bis 30 Prozent aus Transaktionen stammen, denen nie ein Geldfluss zugrunde liegen wird. Die Bilanzen haben damit natürlich ein falsches Bild vermittelt, nämlich dass Wirecard ein deutlich umsatzstärkeres Unternehmen sei als es wirklich ist.

Eine systematische Analyse der Betrugsindikatoren gemäß des Prüfungsstandards IDW PS 210 (2012) des Instituts für Wirtschaftsprüfers hätte nach Auffassung der Ermittlungsbeauftragten bezogen auf das TPA-Geschäft zu einer erhöhten kritischen Grundhaltung und – daraus resultierend – weitergehenden Prüfungshandlungen führen müssen.

Als wesentliche Betrugsindikatoren listet dieser Standard unter anderem auf:

• Geschäfte mit wesentlichen Gewinnauswirkungen
• komplizierte Geschäfte
• ungewöhnliche Bilanzierung von Geschäften
• Beherrschung des Geschäftsführungsgremiums durch eine oder weniger Personen
• negative Presseberichterstattung
• hohe Provisionen
• stark expandierende Geschäftstätigkeit sowie
• risikoreiche Ertragsquellen

Das heißt, es gab eine Reihe von Warnsignalen, die es erfordert hätten, dass EY weitergehende Prüfungen vornimmt. Diese weiteren Prüfpflichten hat EY aber offenbar nicht ausgeübt und den Bilanzbetrug daher nicht erkannt.

Diese Erkenntnisse zum Fehlverhalten von EY stützen die Schadensersatzansprüche der von uns vertretenen Wirecard-Geschädigten. In den Gerichtsverfahren gegen EY werden wir den Sonderuntersuchungsbericht als Beweismittel vorlegen und die Ermittlungsbeauftragten als Gutachter bzw. Zeugen benennen.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Prozesserfolg vor dem LG Hamburg: AMB Generali muss Nachzahlung von über 6 Millionen Euro an ehemalige Aktionäre der Volksfürsorge Holding AG leisten

Die Sommerberg-Rechtsanwälte haben für die Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge Holding AG eine Nachzahlung von 145,06 Euro je Volksfürsorge-Aktie vor dem Landgericht Hamburg erstritten. Bezogen auf alle freien Volksfürsorge-Aktien geht es um eine Gesamtnachzahlung für die Aktionäre von mehr als 6 Millionen Euro.

Die Nachzahlung muss von der Prozessgegnerin, die AMB Generali Holding AG, geleistet werden, bei der es sich um die Hauptaktionärin der Volksfürsorge Holding AG handelt.

Im Jahr 2002 kam es zu einem sogenannten Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschloss den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung von 554 Euro je Volksfürsorge-Aktie. Die Barabfindung musste die Hauptaktionärin AMB Generali im Gegenzug für jede Volksfürsorge-Aktie leisten, die ihr von den außenstehenden Aktionären übertragen wurde.

Die Kanzlei Sommerberg hielt die gezahlte Barabfindung für unangemessen niedrig und hat daher im Auftrag einer institutionellen Anlagegesellschaft vor dem Landgericht Hamburg ein aktienrechtliches Spruchverfahren gegen die AMB Generali eingeleitet und beantragt, die Barabfindung gerichtlich zu erhöhen. Dem Antrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 31. Mai 2021 stattgegeben (Az.404 HKO 175/03).

„Das Gericht entschied, dass unser Antrag auf Erhöhung der Abfindung gerechtfertigt ist“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. Die von der AMB Generali festgesetzte Abfindung je Volksfürsorge-Aktie von 554 Euro war nämlich zu niedrig und wurde daher gerichtlich um 145,06 Euro auf 699,06 Euro erhöht. Für die zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses in den Händen der Volskfürsorge-Minderheitsaktionäre befindlichen 42.592 Aktien sind daher rechnerisch mehr als 6 Millionen Euro nachzuzahlen.

Das Landgericht Hamburg begründete seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung damit, dass die Abfindung angemessen sein muss. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Diese angemessene Abfindung setzte das Gericht mit 699,06 Euro fest, da dieser Betrag als Abfindung den Aktionären auch bereits für die Beeinträchtigung eines vor dem Squeeze-out geschlossenen Gewinnabführungsvertrages anzubieten war.

 

 

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