Zum Urteil des BGH vom 13. November 2025: Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen
Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) entschieden, dass Aktionäre der insolventen Wirecard AG mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.
Die von den Aktionären zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da in dem vom BGH entschiedenen Fall nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.



