Erweiterung des Wirecard-KapMuG-Verfahrens durch das Bayerische Oberste Landesgericht
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat im Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) über einen Teil der Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens entschieden. Er hat insbesondere hinsichtlich des früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Braun Feststellungsziele zugelassen, welche die behauptete Unrichtigkeit der Konzernabschlüsse der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 betreffen. Dabei geht es um die Darstellung des Drittpartnergeschäfts (Third Party Acquiring). Einige Erweiterungsanträge hat der Senat zurückgewiesen, über weitere der über 2.000 Anträge ist noch zu entscheiden.
Den rechtlichen Bedenken, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2025 gegen die Zulassungsfähigkeit zahlreicher weiterer Feststellungsziele geäußert hatte, haben die Antragsteller zum Teil dadurch Rechnung getragen, dass sie die Anträge neu formuliert haben.
Voraussetzung einer Zulassung weiterer Feststellungsziele ist insbesondere, dass die Antragsteller in ihrem Ausgangsrechtsstreit einen Schadenersatzanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG geltend machen. Daran fehlt es, wenn sie Klage auf Feststellung ihrer Insolvenzforderung zur Tabelle erhoben haben. Erweiterungsanträge solcher Antragsteller sind nach einer weiteren Entscheidung des BayObLG im Musterverfahren nicht statthaft.


