Bayerisches Oberstes Landesgericht: Keine Abberufung des Wirecard-Musterklägers
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Wirecard-Musterverfahren (Az. 101 Kap 1/22) den Antrag auf Abberufung des Musterklägers zurückgewiesen.
Mehrere am Musterverfahren Beteiligte hatten einen Antrag auf Abberufung des bisherigen Musterklägers Herrn Kurt Ebert und Bestimmung eines neuen Musterklägers gestellt. Zur Begründung führen sie aus, der Musterkläger sei abzuberufen, weil er das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen nicht angemessen führe.
Die Anträge blieben in der Sache ohne Erfolg. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dazu erkannt, dass die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe die Abberufung des Musterklägers nicht rechtfertigen würden. Weder sei ersichtlich, dass von dem Musterkläger eine ordnungsmäßige Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden könne, noch gäbe es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agieren würde.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.



