Erweiterung des Wirecard-KapMuG-Verfahrens durch das Bayerische Oberste Landesgericht

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat im Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) über einen Teil der Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens entschieden. Er hat insbesondere hinsichtlich des früheren Vorstandsvorsitzenden Dr. Braun Feststellungsziele zugelassen, welche die behauptete Unrichtigkeit der Konzernabschlüsse der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 betreffen. Dabei geht es um die Darstellung des Drittpartnergeschäfts (Third Party Acquiring). Einige Erweiterungsanträge hat der Senat zurückgewiesen, über weitere der über 2.000 Anträge ist noch zu entscheiden.

Den rechtlichen Bedenken, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2025 gegen die Zulassungsfähigkeit zahlreicher weiterer Feststellungsziele geäußert hatte, haben die Antragsteller zum Teil dadurch Rechnung getragen, dass sie die Anträge neu formuliert haben.

Voraussetzung einer Zulassung weiterer Feststellungsziele ist insbesondere, dass die Antragsteller in ihrem Ausgangsrechtsstreit einen Schadenersatzanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG geltend machen. Daran fehlt es, wenn sie Klage auf Feststellung ihrer Insolvenzforderung zur Tabelle erhoben haben. Erweiterungsanträge solcher Antragsteller sind nach einer weiteren Entscheidung des BayObLG im Musterverfahren nicht statthaft.

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht: Keine Abberufung des Wirecard-Musterklägers

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Wirecard-Musterverfahren (Az. 101 Kap 1/22) den Antrag auf Abberufung des Musterklägers zurückgewiesen.

Mehrere am Musterverfahren Beteiligte hatten einen Antrag auf Abberufung des bisherigen Musterklägers Herrn Kurt Ebert und Bestimmung eines neuen Musterklägers gestellt. Zur Begründung führen sie aus, der Musterkläger sei abzuberufen, weil er das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen nicht angemessen führe.

Die Anträge blieben in der Sache ohne Erfolg. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dazu erkannt, dass die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe die Abberufung des Musterklägers nicht rechtfertigen würden. Weder sei ersichtlich, dass von dem Musterkläger eine ordnungsmäßige Führung des Musterverfahrens schlechthin nicht mehr erwartet werden könne, noch gäbe es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser bewusst gegen die Interessen der Beigeladenen agieren würde.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

 

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