Zur weiteren mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat im Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) unter dem Vorsitz der Präsidentin Dr. Andrea Schmidt eine weitere mündliche Verhandlung am 14. November 2025 durchgeführt. Die Kanzlei Sommerberg hat hieran teilgenommen.

Mit Teil-Musterentscheid vom 28. Februar 2025 hatte der Senat bekanntlich viele Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az: 3 OH 2767/22 KapMuG) als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Teil-Musterentscheid sind Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem BayObLG waren nicht die verbliebenen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses, sondern Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens mit über 2.000 weiteren Feststellungszielen. Weitere Feststellungsziele bedürfen zunächst der Zulassung durch den Senat, bevor sie inhaltlich geprüft werden können.

Der Senat erörterte mit den Beteiligten detailliert die Zulassungsfähigkeit zahlreicher dieser weiteren Feststellungsziele und äußerte hinsichtlich einer Reihe von ihnen rechtliche Bedenken, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Statthaftigkeit (Musterverfahrensfähigkeit), Bestimmtheit, Klärungsbedürftigkeit und Sachdienlichkeit. In Bezug auf einen nicht unerheblichen anderen Teil der weiteren Feststellungsziele erklärte der Senat dagegen ausdrücklich, keine Bedenken gegen deren Zulassungsfähigkeit zu haben. Insgesamt erteilte der Senat den Beteiligten zahlreiche konkrete Hinweise mit dem Ziel, das hochkomplexe Verfahren weiter zu strukturieren und effektiv zu fördern. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu diesen Hinweisen schriftlich Stellung zu nehmen.

Am Ende der Sitzung gab der Senat bekannt, über das weitere Vorgehen im Bürowege zu entscheiden.

 

 

 

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Zum Urteil des BGH vom 13. November 2025: Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen Insolvenzforderungen

Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az.: IX ZR 127/24) entschieden, dass Aktionäre der insolventen Wirecard AG mit ihren kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen nicht als einfache Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Insolvenzmasse zu beteiligen sind.

Die von den Aktionären zur Tabelle angemeldeten Forderungen stellen keine einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar. Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche der Aktionäre sind derart mit der Stellung als Aktionär verknüpft, dass sie in der Insolvenz der Gesellschaft hinter den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO zurücktreten. Da in dem vom BGH entschiedenen Fall nur eine Forderungsanmeldung im Rang des § 38 InsO im Streit war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Forderungen gemäß § 199 Satz 2 InsO erst nach einer Schlussverteilung aus dem verbleibenden Überschuss zu bedienen oder ob sie in entsprechender Anwendung im Rang des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind.

 

 

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